AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der
Steets GmbH, Ausblick 1, 33100 Paderborn
(Amtsgericht Paderborn, HRB 15690)
§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung für alle Rechtshandlungen der Steets GmbH (nachfolgend „wir“, „unser“ oder „Steets“), insbesondere Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen, Leistungen sowie sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen und für alle zwischen der Steets GmbH und ihren Kunden (nachfolgend „Sie“ oder „Kunde“) geschlossenen Verträge und Geschäftsbeziehungen, soweit der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Kunde sichert zu, dass er als Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
(2) Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden sowie künftige Verträge und Geschäftsbeziehungen mit und zu dem Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden und in der jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Diese AGB geltend ausschließlich. Etwaig entgegenstehenden AGB Dritter wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur Vertragsbestandsteil, soweit wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieser Widerspruch gilt auch für den Fall, dass der Kunde hierfür eine besondere Form vorgeschrieben hat und/oder wir Lieferungen an unseren Kunden in Kenntnis dessen AGB vorbehaltlos ausführen. Ist ein Widerspruch ausgeschlossen, so treten an die Stelle der widersprechenden Bedingungen die gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden sowie sonstige Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Für ihren Inhalt und die Existenz ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde uns gegenüber nach Vertragsschluss abgibt (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Mahnungen, Rücktritts- und Minderungserklärungen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Ein Vertrag mit dem Kunden kommt zustande, indem der Kunde unser bindendes Angebot, welches wir auf eine Anfrage des Kunden hin erstellt haben, annimmt oder wir eine Bestellung / Auftrag des Kunden entweder ausdrücklich oder konkludent durch Beginn der Ausführungshandlungen (z.B. Planung, Produktion oder Auslieferung) annehmen, wobei in letzterem Fall der Zugang der Annahmeerklärung nach § 151 Satz 1 BGB entbehrlich ist. Sofern sich aus der Bestellung / Auftrag des Kunden nichts anders ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Unsere Annahmeerklärung kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung), durch Übersendung einer Rechnung oder durch Lieferung der Ware an den Kunden erfolgen.
(3) Erfolgt die Bestellung / Auftrag des Kunden über elektronische Kommunikationswege (z.B. per E-Mail, Webshop) oder werden die Erklärungen des Kunden von uns auf elektronischem Wege empfangen, so sind wir berechtigt, die Bestellung / Auftrag des Kunden und/oder unsere Annahmeerklärung in elektronischer Form zu übermitteln, sofern der Kunde nicht ausdrücklich eine abweichende Form der Kommunikation wünscht. Ein Abweichen hiervon bedarf zu seiner Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die angegebenen Preise gelten für den in unserem, vom Kunden angenommenen Angebot aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang oder, wenn im Einzelfall kein Angebot von uns existiert, für den in dem Auftrag des Kunden aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Wünscht der Kunde den Versand (§ 5 Abs. 2 dieser AGB), trägt er die Transportkosten ab Lager (33100, Paderborn) und die Kosten einer ggf. von ihm gewünschten Transportversicherung sowie etwaig anfallende Kosten für Zoll, sonstige Gebühren, Steuern und öffentliche Abgaben, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum und Lieferung bzw. Abnahme der Ware ohne Abzug zu zahlen, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang bei uns an. Die Zahlung per Scheck oder Wechsel ist ausgeschlossen, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(5) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen ab Lager, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
(2) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Wenn wir die Lieferung selbst ausführen, beziehen sich angegebene Fristen und Termine auf den Zeitpunkt, in dem die Ware unser Lager verlässt. Sofern sich im Rahmen der Versendung ins Ausland, insbesondere im Rahmen der Zollabwicklung, Verzögerungen ergeben, kann der Kunde aus dieser Verzögerung keine Rechte gegen uns herleiten, soweit nicht wir für die Verzögerung verantwortlich sind.
(3) Verlangt der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen des Auftrages, verlängern sich Lieferfristen und verschieben sich Liefertermine angemessen.
(4) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt.
(5) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.
(6) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. § 8 dieser AGB, die Rechte Seite 5 von 10 des Kunden gem. § 7 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§ 5 Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe an den Kunden oder einen von ihm benannten Dritten über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
(2) Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg) und die Verpackung selbst zu bestimmen. Die Gefahr geht in diesem Fall spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Wenn wir die Lieferung selbst ausführen, geht die Gefahr ebenfalls mit Beginn des Verladevorgangs über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, auch unentgeltlich, übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf ihn über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben.
(3) Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. EUR 25,00 pro Europalette und Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde die fällige Vergütung nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunden neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 7 Sachmängelhaftung, Mitwirkung des Kunden
(1) Angaben von uns zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Technisch begründete Toleranzen in Größe, Qualität, Material, Gewicht und der sonstigen Ausführung stellen keinen Mangel dar.
(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(3) Die Liefergegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen (§ 377 HGB). Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(4) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer, innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(5) Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(7) Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
(8) Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB). Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe des nachfolgenden § 8.
(9) Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten alle für den Erwerb, Angebot, Vertrieb, Einfuhr und Inverkehrbringen des Liefergegenstandes etwa erforderliche öffentliche, behördliche und sonstige Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bescheinigungen selbst zu beschaffen und alle geltenden gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften einzuhalten. Der Kunde stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die damit in Verbindung stehen, dass die genannten Vorschriften nicht eingehalten werden oder die genannten Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bescheinigungen nicht, nicht rechtzeitig oder sonst nicht ordnungsgemäß vorliegen.
§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
(2) Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit wir gemäß Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf die Höhe des jeweiligen Auftragswertes beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
(6) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Salvatorische Klausel, Datenschutzhinweis
(1) Für diese AGB und die gesamte Vertragsbeziehung zwischen uns und unserem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts sowie des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG)
(2) Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen ist – soweit rechtlich zulässig – der Sitz von Steets. Gerichtsstand (auch internationaler Gerichtsstand) für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB sowie mit dem Kunden geschlossenen Verträgen ist ausschließlich – soweit rechtlich zulässig – der Sitz von Steets. Wir sind jedoch berechtigt, Klagen auch am allgemeinen Gerichtsstand unseres Kunden sowie am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu erheben
(3) Sollten eine oder mehrere der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung gilt rückwirkend diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bei Abschluss des Vertrages bedacht hätten. Dasselbe gilt, wenn der Vertrag eine Lücke aufweist. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maße am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart. § 139 BGB soll nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien hiermit insgesamt abbedungen werden.
Stand: April 2024